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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2021 – 33 C 3220/19 (76)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0201.33C3220.19.76.00

## Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2020, Az. 33 C 3220/19 (76), wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 wird Absatz 2 Satz 4 gestrichen.

Auf Seite 4 wird in Absatz 5 folgender Satz 1 neu eingefügt: Die Beklagte behauptet, erstmals am 11.1.2019 sei ein Antrag auf Zuweisung eines Parkplatzes gestellt worden.

## Gründe

Der Antrag auf Tatbestandberichtigung ist zulässig. Er ist auch begründet. Die vom Kläger aufgezeigten Ungenauigkeiten waren zu berichtigen.

Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2021 – 33 C 3220/19 (76), ECLI:DE:AGFFM:2021:0201.33C3220.19.76.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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