nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2020 – 655_UR II 378/07

## Tenor

wird der sofortigen Beschwerde vom 03.06.2019 abgeholfen, der Zurückweisungsbeschluss vom 23.09.2019 aufgehoben und die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages vom 24.01.2019 den Antragsgegnern zu 2.) bis 7.) auferlegt.

## Gründe

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24.01.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner zu 2.) bis 7.) die Kosten des Verfahrens des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-09 T 534/18) gegen die Antragsgegnerin zu 1.) festzusetzen, obwohl die Antragsgegner zu 2.) und 7.) nicht an diesem Verfahren beteiligt waren. Nach gerichtlichem Hinweis nahm der Prozessbevollmächtigte zu 2.) bis 7.) den Antrag mit Schriftsatz vom 07.05.2019 zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1.) beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.05.2019 die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages den Antragsgegnern zu 1.) und 7.) aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 23.09.2019 wurde der Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 03.06.2019.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO analog können die Kosten der Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages dem Zurücknehmenden auferlegt werden (Münchner ZPO-Kommentar, 6. Auflage, Rn. 44 zu § 103 ZPO und Musielak/Voit, ZPO-Kommentar, 17. Auflage, Rn. 10 zu § 103 ZPO).

Der sofortigen Beschwerde war daher abzuhelfen.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2020 – 655_UR II 378/07

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2020-08-06/655-ur-ii-378-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
