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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2020 – 971 OWi 621 Js 49347/19

ECLI:DE:AGFFM:2020:0605.971OWI621JS49347.00

## Tenor

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde — Regierungspräsidium Kassel -Zentrale Bußgeldstelle- — (AZ: 345.212170.0) vom 23.07.2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

## Gründe

Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist aber zum heutigen Hauptverhandlungstermin nicht erschienen, obwohl er nach § 73 Abs. 1 OWiG hierzu verpflichtet ist und in der Terminsladung, die nach der Urkunde des Zustellbeamten ordnungsgemäß zugestellt wurde, ausdrücklich über die Folgen nicht genügend entschuldigten Fernbleibens belehrt worden ist.

Ein Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin wurde nicht gestellt/wurde zurückgewiesen.

Der erhobene Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2020 – 971 OWi 621 Js 49347/19, ECLI:DE:AGFFM:2020:0605.971OWI621JS49347.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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