nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2020 – 33 C 1503/19 (55)

ECLI:DE:AGFFM:2020:0210.33C1503.19.55.00

Verfahrensgang

nachgehend LG, 2. März 2020, 2-09 T 52/20, Die Streitwertbeschwerde wurde zurückgewiesen., Beschluss

## Tenor

Es wird auf die Streitwertbeschwerde vom 20.01.2020 hin der Streitwert wie folgt festgesetzt:

bis 14.10.2019 5.000 €

ab 15.10.2019 2.500 €.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Das Gericht hilft der Beschwerde teilweise ab. Die Reduktion des Streitwertes trat insofern ein, als die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19.09.2019 die Teilerledigung bzgl. der Herausgabe der Sachkontenblätter, Belege und Kontoauszüge 2015 bis zur Kontoauflösung 2019 sowie der Liste der Sondernutzungsberechtigten am Parkdeck erklärt hat, dieser Schriftsatz der Beklagtenseite am 30.09.2019 per EB (Bl. 41 d.A.) mit dem Hinweis auf § 91a S. 2 ZPO zugegangen und binnen 2 Wochen ab Zugang der Teilerledigungserklärung nicht widersprochen worden ist.

Im Hinblick auf weitergehende Erledigungserklärungen sind diese jedenfalls erst teils im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 bzw. im Nachgang erfolgt.

Das Interesse der Klägerin (§ 49 a Abs. 1 S. 2 GKG) an der Herausgabe ist frei zu schätzen (vgl. § 3 ZPO).

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2020 – 33 C 1503/19 (55), ECLI:DE:AGFFM:2020:0210.33C1503.19.55.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-frankfurt-main/2020-02-10/33-c-1503-19-55

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
