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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2017 – 29 C 442/17 (40)

ECLI:DE:AGFFM:2017:0516.29C442.17.40.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Auslagen- und Gebührenforderung in Höhe von weiteren 360,57 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Tatbestand

Entfällt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO

## Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 910,99 € anerkannt hat, war nur noch über einen Teilbetrag in Höhe von 360,57 € zu entscheiden.

Der Klägerin steht ein weiterer Betrag in Höhe von 360,57 € in Form einer Einigungsgebühr (Nr. 1003, 1000 VV RVG) zuzüglich Mehrwertsteuer gegen die Beklagte zu.

Die Parteien haben sich in dem Rechtstreit 30 C 2704/16 (32) dahingehend geeinigt, dass die Beklagte sich verpflichtete den geltend gemachten Betrag anzuweisen und auf ihr Rückforderungsrecht verzichtete, für den Fall, dass die Klägerin ihre Klage zurücknehmen werde. Ebenfalls erklärte sich die Beklagte bereit, die Verfahrenskosten im Gegensatz zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. In einem solchen Fall wurde ein Vergleich geschlossen und die Einigungsgebühr wird fällig (OLG Nürnberg, MDR 2000,908; OLG Düsseldorf AGS 2009, 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2017 – 29 C 442/17 (40), ECLI:DE:AGFFM:2017:0516.29C442.17.40.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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