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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2017 – 31 C 2400/16 (39)

ECLI:DE:AGFFM:2017:0210.31C2400.16.39.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Entscheidung der KfW – also der Beklagten – darüber, ob der Hausbank des Endkreditnehmers ein Refinanzierungskredit zur Gewährung eines Kredits an den Endkreditnehmer gewährt werden soll oder nicht, ist gegenüber dem Endkreditnehmer ein konkludenter Verwaltungsakt, mit dem sein Förderantrag beschieden wird. Für die Streitigkeiten hierüber ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (VG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2002 – 1 E 4379/01 und Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 K 684/08.F). Daraus folgt, dass die Streitigkeit über das „Ob“ der Förderung öffentlich-rechtlicher Natur ist.

Vorliegend handelt es sich um genau solch eine Streitigkeit. Denn der Kläger begehrt mit der Klage die Gewährung eines Investitionszuschusses im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“, das mit Mitteln des Bundes durch die Beklagte – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 KfWG) – im staatlichen Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfWG umgesetzt wird. Die Umsetzung erfolgt lediglich nicht in Form einer Finanzierung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KfWG, sondern durch Auszahlung eines Zuschussbetrages.

Die Übersendung der Akte an das Verwaltungsgericht erfolgt erst nach der Rechtskraft dieses Beschlusses. Eine frühere Übersendung erfolgt nur, wenn beide Parteien erklären, keine sofortige Beschwerde einzulegen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2017 – 31 C 2400/16 (39), ECLI:DE:AGFFM:2017:0210.31C2400.16.39.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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