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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2015 – 33 C 54/15 (76).A

ECLI:DE:AGFFM:2015:0908.33C54.15.76.00

## Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

## Gründe

Da der Anlass zur Erhebung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage zurück genommen wurde, hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-standes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach sind die Kosten der beklagten Partei aufzuerlegen.

Zwar war der Beklagte nicht gemäß § 1922 BGB in die sich nach dem Tod der Mieterin ergebenden Pflichten aus dem mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses eingetreten. Er hatte das Erbe bereits am 20.01.2014 ausgeschlagen.

Er hat aber durch sein Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben. Erstmals in diesem Verfahren hat er gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass er das Erbe ausgeschlagen hatte. Dies war, unstreitig, nicht in dem vorangegangenen Räumungsverfahren und auch nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung bezüglich der Garage geschehen. Hätte er dies zuvor angezeigt, hätte die Klägerin die Klage nicht eingereicht.

Der Wert des Verfahrens wird auf 472,50 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2015 – 33 C 54/15 (76).A, ECLI:DE:AGFFM:2015:0908.33C54.15.76.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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