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# Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 20.10.2023 – 2n VI 302/20

ECLI:DE:AGFRAPF:2023:1020.2N.VI302.20.00

Orientierungssatz

1. Gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt ihres Todes angehörte. Das griechische Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung gemäß Artikel 28 ZGB an.(Rn.12)

2. Neben leiblichen Abkömmlingen erbt nach griechischem Recht der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Leibliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.(Rn.13)

## Tenor

Die zur Begründung des Antrags vom 18.03.2021 auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet:

Der Fremdrechtserbschein wird erteilt.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit Antrag zur Niederschrift der zuständigen Rechtspflegerin vom 18.03.2021 beantragten die Beteiligten. …, Ehegatte der Erblasserin und, …, Sohn der Erblasserin, die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins dahingehend, dass die Erblasserin nach griechischem Erbrecht beerbt wird von:

**Rn. 2**

…

**Rn. 3**

zu 1/4

**Rn. 4**

…

**Rn. 5**

zu 3/12

**Rn. 6**

…

**Rn. 7**

zu 3/12

**Rn. 8**

…

**Rn. 9**

zu 3/12

**Rn. 10**

…

**Rn. 11**

auf Grund des zur Anwendung gelangenden Artikel 25 Abs. 1 EGBGB, Artikel 28 ZGB, Artikel 14 EGBGB, Artikel 14 ZGB.

**Rn. 12**

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes angehörte. Das griechische Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung gemäß Artikel 28 ZGB an, ein Renvoi erfolgt nicht.

**Rn. 13**

Die Erblasserin hatte ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit, weshalb griechisches Erbrecht Anwendung findet. Neben leiblichen Abkömmlingen erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Leibliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen (Firsching/Graf Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, §48 Internationale Zuständigkeit). Eine Erhöhung des Ehegattenerbrechts gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erfolgt nicht. Gemäß Artikel 14 EGBGB a.F. unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von Ihnen diesem Staat noch angehört. Gemäß Artikel 14 ZGB ist zu nächst das Recht der letzten während der Ehe gemeinsamen Staatsangehörigkeit maßgebend, soweit Sie einer der Ehegatten noch besitzt.

**Rn. 14**

Sowohl die Erblasserin als auch der Ehegatte, der Beteiligte zu 1 sind griechische Staatsangehörige.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 20.10.2023 – 2n VI 302/20, ECLI:DE:AGFRAPF:2023:1020.2N.VI302.20.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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