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# Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 03.02.2022 – 26 II 21/17

Abteilung 26  
ECLI:DE:AGEU:2022:0203.26II21.17.00

## Tenor

wird der unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,

G01

in Abteilung III, laufende Nummer 1

eingetragenen Grundschuld über 30.000,- DM

sowie

der unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,

G01

in Abteilung III, laufende Nummer 2

eingetragenen Grundschuld über 7.000,- DM

mit seinen Rechten ausgeschlossen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 1.850,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

Die Antragsteller haben die Ausschließung des Gläubigers der vorstehend bezeichneten Rechte im Wege des Aufgebotsverfahrens beantragt.

Der Antrag ist nach §§ 1170, 1171 BGB, §§ 447 ff. FamFG zulässig.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass

 der Gläubiger unbekannt ist

 seit der letzten Eintragung, die sich auf das eingetragene Recht bezieht, mehr als 10 Jahre verstrichen sind

 eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts nicht erfolgt ist

Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch Einrückung im Bundesanzeiger ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Dritte haben Ansprüche auf das Recht nicht geltend gemacht.

Insbesondere Rechtsanwalt W. als gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator der eingetragenen Berechtigten, der bereits 1998 liquidierten M. (19 AR 509/17 Amtsgericht I.) hat Rechte innerhalb der mit vier Monaten bemessenen Frist nicht geltend gemacht.

Auch innerhalb der mit Schreiben vom 00.00.00 gewährten Nachfrist bis zum 00.00.0000 zur Anmeldung von Rechten unter Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgte eine Anmeldung nicht.

Mit -verspätet eingegangenem- Schriftsatz vom 00.00.0000 führt Rechtsanwalt W. lediglich seine Rechtsauffassung erneut aus. Ein Rechtsmittel kann in diesem Schriftsatz nicht erkannt werden. Zudem ist das Aufgebot vom 00.00.0000 gesondert auch nicht anfechtbar.

Der auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses gestellte Antrag ist daher begründet.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 03.02.2022 – 26 II 21/17, ECLI:DE:AGEU:2022:0203.26II21.17.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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