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# Amtsgericht Euskirchen, Versäumnisbeschluss vom 22.03.2021 – 39 F 4/21

Abteilung 39  
ECLI:DE:AGEU:2021:0322.39F4.21.00

## Tenor

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes fortlaufend, jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus zu zahlen.

Der Antragsgegner ist darüber hinaus verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 58,30 Euro an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 1836,00 (1/4 von 567 Euro x 12 -&62;Titulierungsinteresse zzgl. 3 x 45 Euro) EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen eingegangen sein.

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen einzureichen und zu begründen. Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Euskirchen, Versäumnisbeschluss vom 22.03.2021 – 39 F 4/21, ECLI:DE:AGEU:2021:0322.39F4.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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