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# Amtsgericht Essen, Urteil vom 16.12.2021 – 42 Ds 515/21

42 Ds  
ECLI:DE:AGE1:2021:1216.42DS515.21.00

## Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

## Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Insoweit konnte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sich der Angeklagte bewusst und gegen den ausdrücklichen bzw. erkennbaren Willen das von ihm getragene Kondom abgezogen hat.

Der Angeklagte hat insoweit ausgeführt, dass das Kondom aufgrund des verwendeten Gleitgels im Rahmen von intensiven Geschlechtsverkehr abgerutscht sei. Diese Einlassung war nicht zu widerlegen. Insbesondere konnte den Angaben des Zeugen X nicht gefolgt werden. Im Rahmen der hier vorliegenden Aussage- gegen-Aussage-Konstellation war die Aussagekonstanz des Zeugen X nicht gegeben. Der Zeuge hat sowohl bei seinen zwei Vernehmungen bei der Polizei, als auch bei seiner gerichtlichen Vernehmung unterschiedliche Angaben gemacht, die auch das Kerngeschehen betrafen. Zudem wies der Zeuge auch eine erhebliche Belastungstendenz auf. So gab er an, dass er nur deswegen zur Polizei gegangen sei, da er das Gesundheitszeugnis des Angeklagten erhalten wollte, da er Angst vor einer HIV-Infektion gehabt habe.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Essen, Urteil vom 16.12.2021 – 42 Ds 515/21, ECLI:DE:AGE1:2021:1216.42DS515.21.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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