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# Amtsgericht Essen, Beschluss vom 13.10.2021 – 108a F 112/21

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGE1:2021:1013.108A.F112.21.00

## Tenor

Der Adoptionsantrag vom 26.04.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5000,00 Euro.

## Gründe

Der Annehmende wohnt im Bezirk des Amtsgerichts M.. Er ist deutscher Staatsangehöriger.

Der Annehmende hat mit notariellem Antrag vom 26.04.2021 beantragt auszusprechen, dass das Kind V. geb. 00.00.0000 von ihm als Kind angenommen wird.

Die Adoptionsvermittlungsstelle und das Landesjugendamt haben Stellung genommen.

Der Adoptionsantrag ist zurückzuweisen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist. Gemäß § 196a FamFG hat das Gericht den Antrag auf Annahme als Kind vom 26.04.201 zurückzuweisen, da die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen. Aufgrund des am 01.04.2021 in Kraft getretene Adoptionshilfegesetzes besteht ab diesem Zeitpunkt eine Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen. Diese Beratung muss zwingend vor Abgabe der notariellen Erklärungen erfolgen. Vorliegend ist die Beratung, wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle ergibt, erst am 10.06.2021, also nach Abgabe der notariell beurkundeten Erklärungen zur Adoption erfolgt. Letztere erfolgte bereits am 26.04.2021. Der Adoptionsantrag ist damit zwingend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Essen, Beschluss vom 13.10.2021 – 108a F 112/21, ECLI:DE:AGE1:2021:1013.108A.F112.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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