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# Amtsgericht Essen-Steele, Beschluss vom 10.06.2022 – 14 F 114/22

Familiengericht  
ECLI:DE:AGE3:2022:0610.14F114.22.00

## Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin den deutschen Kinderausweis für den am ………. geborenen …………..herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 2000 EUR festgesetzt.

## Gründe

Ausweislich des Protokolls vom 22.03.2022 zu dem Verfahren 14 F 257/21 hat sich der Kindesvater ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass …… mit der Kindesmutter in der Zeit vom 12.06. bis zum 26.06.2022 in den Urlaub fährt.

Hieran muss sich der Kindesvater festhalten lassen und kann die Herausgabe des Kinderausweises nicht mit der Begründung verweigern, dass die Kindesmutter zu labil sei, um mit dem gemeinsamen Sohn in den Urlaub zu fahren.

Da der Kindesvater trotz seiner Erklärung vom 22.03.2022 die Herausgabe des Ausweises verweigert und damit durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, waren ihm auch die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Nr.1 FamFG aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Essen-Steele, Beschluss vom 10.06.2022 – 14 F 114/22, ECLI:DE:AGE3:2022:0610.14F114.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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