nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Erkelenz, Beschluss vom 24.04.2020 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19

Richter am Amtsgericht  
ECLI:DE:AGERK:2020:0424.5OWI311JS1142.19.00

## Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

## Gründe

Gegen den Betroffenen ist am 06.05.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 23.04.2019 einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO schuldig gemacht zu haben.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist indes ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die auf den 10.09.2019 datierende Bitte um ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Bl. 66 dA). Der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung vom 15.11.2019 (Bl. 71 dA) kommt demgegenüber keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da eine solche Bitte um "bloße" Fortsetzung einer bereits begonnen Begutachtung ohne inhaltliche Abänderung des Gutachtenauftrages nicht als Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG angesehen werden kann. Eine entsprechende Auslegung wäre, da mit der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung keine inhaltliche Änderung des bereits vorliegenden "Auftrages" verbunden ist, dieser mithin seinem Inhalt nach unverändert bleibt, mit dem Wortsinn "Beauftragung" nicht zu vereinbaren. Insofern kann letztlich nichts anderes gelten als für das zeitlich erst nach Erlass des den Sachverständigen bereits benennenden Beweisbeschlusses abgesandte - den Beweisbeschluss damit "lediglich" ausführende - Auftragsschreiben (vgl. dazu KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 39).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Erkelenz, Beschluss vom 24.04.2020 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19, ECLI:DE:AGERK:2020:0424.5OWI311JS1142.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-erkelenz/2020-04-24/5-owi-311-js-1142-19-174-19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
