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# Amtsgericht Eggenfelden, Beschluss vom 31.05.2021 – 1 Cs 502 Js 5973/21

## Tenor

Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt W. I. K., B.-gasse ..., ... P. als Pflichtverteidiger bestellt.

## Gründe

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher - auch ohne Berücksichtigung von bisher nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten - die Pflichtverteidigerbestellung geboten.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Eggenfelden, Beschluss vom 31.05.2021 – 1 Cs 502 Js 5973/21

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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