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# Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.03.2020 – 93 Ls 74/19

Richter am Amtsgericht  
ECLI:DE:AGDU1:2020:0311.93LS74.19.00

## Tenor

wird die Anklage

der Staatsanwaltschaft

Duisburg

vom

16.08.2019

Aktenzeichen

642 Js 100/15

zur Hauptverhandlung zugelassen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen sie vor dem Schöffengericht eröffnet.

Die Verletzte … . vertreten durch Rechtsanwalt … ist gemäß § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt und wird zum Verfahren zugelassen (§ 396 StPO).

Die … ist personenidentisch mit dem … Sie ist damit nach der Anklageschrift die Verletzte der angeklagten Untreuehandlungen.

Im Falle der Untreue gemäß § 266 StGB ist die Verletzte nach des Gesetzeskonzeption nur ausnahmsweise als Nebenklägerin zuzulassen (BGH, Beschl. v. 09.05.2012, 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601). Hier liegen jedoch besondere Gründe, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt, vor. Nach der vorliegenden Anklage wurde die Verletzte über 4 Jahre hinweg in 203 Einzelfällen massiv geschädigt.

Zudem war sie wegen der angeklagten Taten mehrfach Gegenstand der medialen Berichterstattung (etwa: WAZ online vom 05.09.2015 "Schatten fällt auf die …"; Westfälische Rundschau online vom 04.09.2015 "… arbeitet Untreue-Skandal auf"). Auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Verletzten waren die angeklagten Taten geeignet, die Verletzte weit über den in der Anklage bezifferten Schaden hinaus zu schädigen, so dass hier ausnahmsweise die Verletzte der angeklagten Untreuehandlungen als Nebenklägerin zuzulassen war.

Duisburg, 11.03.2020Amtsgericht…Richter am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.03.2020 – 93 Ls 74/19, ECLI:DE:AGDU1:2020:0311.93LS74.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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