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# Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 02.01.2017 – 64 IK 362/15

ECLI:DE:AGDU1:2017:0102.64IK362.15.00

## Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn X

weiterhin beteiligt: Y

wird die durch Beschluss vom 16.10.2015 bewilligte Stunden der Verfahrenskosten aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben. Weil dem Gericht durch die Insolvenzverwalterin mit Bericht vom 27.09.2016 mitgeteilt wurde, dass der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommt, wurde der Schuldner mit Schreiben vom 29.09.2016 aufgefordert, sich hierzu zu erklären, und sich umgehend mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und die vorbereiteten Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2015 einzureichen, hilfsweise ihr alle zu Erstellung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diese Erklärung hat der Schuldner, obgleich er über die Folgen des Versäumnisses belehrt wurde, nicht vorgelegt. Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 02.01.2017 – 64 IK 362/15, ECLI:DE:AGDU1:2017:0102.64IK362.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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