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# Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 01.03.2020 – 27 F 20/20

Richter  
ECLI:DE:AGDU2:2020:0301.27F20.20.00

## Tenor

Die Antragsgegner tragen die Kosten des erledigten Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Es entspricht billigem Ermessen dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch sein verweigerndes Verhalten Anlass zu dem Verfahren gegeben hat. K ging in der Vergangenheit nicht zur Schule und hatte psychische Auffälligkeiten. Sie war häufig abgängig von zu Hause und von Personen umgeben, die auch Drogen konsumierten. Vereinbarten Terminen mit dem Jugendamt entzog sie sich. Als das 17-jährige Kind endlich sich auf eine stationäre Unterbringung mit dem Ziel der Verselbstständigung einlassen konnte, erteilte der Kindesvater in Kenntnis der Umstände nicht seine Einwilligung für eine Untersuchung und Behandlung seiner Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Essen. Auch für die spätere Unterbringung von ihr in einer entsprechenden Wohngruppe erteilte er die schriftliche Einwilligung bis zur Antragstellung durch die Kindesmutter auf Ersetzung dieser nicht. Da das geplante Vorgehen aber auch aus Sicht des Gerichtes erkennbar erforderlich war, erscheint es gerechtfertigt dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn erst im Verlaufe des Verfahrens nach Einschaltung des Verfahrensbeistandes und Erklärung des Gerichtes hat er sich hierzu bereit erklärt und die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 01.03.2020 – 27 F 20/20, ECLI:DE:AGDU2:2020:0301.27F20.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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