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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2023 – 88 AR 3688/23

ECLI:DE:AGD:2023:1211.88AR3688.23.00

## Tenor

In der Handelsregistersache

Firma Q. UG (haftungsbeschränkt),

Beteiligter: R. (Künstlername G.)

wird der Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

**Rn. 3**

Soweit Rechte und Pflichten der UG von denen der Person des Geschäftsführers R. zu trennen sind, ist dem angefochtenen Beschluss nichts Anderes zu entnehmen, erklärt aber im Übrigen auch nicht, weshalb eine Eintragung des bürgerlichen Namens des Geschäftsführers dem entgegenstehen soll. Indem der Beteiligte seinen wahren Namen gerade nicht mit der Gesellschaft in Verbindung bringen will, bestätigt er ja gerade alle Befürchtungen, was die Intransparenz angeht. Unabhängig von Bedenken wegen des Datenschutzes ist eine Erkundigung des Rechtsverkehrs beim Notar über den wahren Namensinhaber sicherlich keine praktikable Lösung.

**Rn. 4**

Düsseldorf, 07.12.2023

**Rn. 5**

J.

**Rn. 6**

Richter am Amtsgericht

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2023 – 88 AR 3688/23, ECLI:DE:AGD:2023:1211.88AR3688.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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