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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2021 – 152 60 Js 364/19 - 16/21

Abteilung 152  
ECLI:DE:AGD:2021:0217.152.60JS364.19.16.00

## Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n L,

geboren am ##.##.####,

zurzeit JVA Düsseldorf,

w e g e n des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG

wird der Antrag des Beschuldigten auf (nachträgliche) Beiordnung von Rechtsanwalt N als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Juli 2020 lag ein fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Allerdings kam eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers deshalb nicht in Betracht, da der Beschuldigte mit Rechtsanwalt N bereits einen Wahlverteidiger hatte. Zwar kann auch der bisherige Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt. Fehlerhaft ist es dagegen, den Wahlverteidiger ohne Antrag und ohne Ankündigung der Mandatsniederlegung zu bestellen, da dies dem klaren Wortlaut von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang der Wahlverteidigung vor der Pflichtverteidigung widersprechen würde.

Da das Verfahren mittlerweile nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt ist, kommt eine nachträgliche Beiordnung ebenfalls nicht in Betracht.

Düsseldorf, den 17. Februar 2021

K

Richter am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2021 – 152 60 Js 364/19 - 16/21, ECLI:DE:AGD:2021:0217.152.60JS364.19.16.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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