Tenor§
Die Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.
Der Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Angewandte Vorschriften: § 185 StGB
Gründe§
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 01.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.