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# Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 – 54 C 7144/10

ECLI:DE:AGD:2010:1028.54C7144.10.00

## Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2010

durch den Richter X

für R e c ht er¬kannt:

1. Die Be¬klag¬ten wer¬den als Ge¬samt¬schuld¬ner ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ge¬r 35,00 EUR nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je-weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz hie¬raus seit dem 08.06.2010 zu zah¬len.

2. Die Be¬klag¬ten wer¬den über¬dies als Ge¬samt¬schuld¬ner ver¬ur¬teilt, den Klä-ger von au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Rechts¬an¬walts¬kos¬ten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül-ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz hie¬raus seit dem 23.07.2010 des Rechts¬an¬walts X aus X frei¬zu¬stel¬len.

3. Die Kos¬ten des Rechts¬streits tra¬gen die Be¬klag¬ten als Ge¬samt¬schuld¬ner.

4. Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.

**Rn. 1**

T a t b e s t a n d :

**Rn. 2**

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

**Rn. 3**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 4**

Die zulässige Klage ist begründet.

**Rn. 5**

Der Klägerin steht gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,00 € zu.

**Rn. 6**

Der Kläger als Geschädigter kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auf die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Schadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte der Kläger mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen. Insofern hat der Kläger auch nicht gegen seine aus § 254 Abs.2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger musste sich auf eine mögliche Auseinandersetzung mit den Beklagten nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen.

**Rn. 7**

Die Zinsen sowie die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen sich aus § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB bzw. aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

**Rn. 8**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 9**

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

**Rn. 10**

Streitwert: bis zu 300 EUR

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 – 54 C 7144/10, ECLI:DE:AGD:2010:1028.54C7144.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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