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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2010 – 55 C 15534/09

ECLI:DE:AGD:2010:0426.55C15534.09.00

## Tenor

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Entscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Die Klage war zulässig, Der Kläger war durch Herrn K und Frau S ordnungsgemäß vertreten. Das Gericht ist bei der Entscheidung hierüber gemäß § 69 BGB gehalten, sich nach den Eintragungen im Vereinsregister zu richten. Im Vereinsregister ist eingetragen, dass Herr K Vorsitzender des Klägers ist und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Frau S ist weiteres Vorstandsmitglied.

**Rn. 3**

Die Klage war begründet. Der Beklagte war schon deshalb zur Herausgabe der vom Kläger verlangten Unterlagen verpflichtet, weil er Schatzmeister des Klägers war. In dieser Eigenschaft muss er gemäß § 259 BGB Rechtenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Hierzu gehört die Vorlage der bei ihm vorhandenen und der von ihm erstellten Belege und Unterlagen.

**Rn. 4**

Düsseldorf, 26.04.2010

**Rn. 5**

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2010 – 55 C 15534/09, ECLI:DE:AGD:2010:0426.55C15534.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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