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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2010 – 98 XVI 3/09

ECLI:DE:AGD:2010:0312.98XVI3.09.00

## Tenor

In dem Adoptionsverfahren

betreffend: B geb. xx.xx.xxxx

Eheleute X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxx u.a.,

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

wird der Antrag vom 11.02.2010 zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Familiengerichts in Karliova vom 30. Juli 2008 stehen durchgreifende Bedenken entgegen.

**Rn. 3**

Das Haager Adoptionsübereinkommen ist verletzt, weil mangels hinreichender Elterneignungsprüfung beider Antragsteller in Deutschland, sowie fehlender Prüfung einer Adoptionsbedürftigkeit für das Kind keine Konsensfähigkeit der deutschen und türkischen Zentralen Behörde nach Artikel 18 Buchstabe c HAÜ festgestellt werden kann.

**Rn. 4**

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 27.11.2009 Bezug genommen.

**Rn. 5**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 6**

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie müsste binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht in Düsseldorf oder dem Landgericht in Düsseldorf eingegangen sein.

**Rn. 7**

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung.

**Rn. 8**

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Darüber hinaus ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen.

**Rn. 9**

Düsseldorf, 12. März 2010

**Rn. 10**

Amtsgericht – Betreuungsgericht -

**Rn. 11**

xxxxxxxx

**Rn. 12**

Richterin am Amtsgericht

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2010 – 98 XVI 3/09, ECLI:DE:AGD:2010:0312.98XVI3.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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