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# Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2009 – 412 Cs-110 Js 56/08-153/08

ECLI:DE:AGD:2009:0112.412CS110JS56.08.1.00

## Tenor

In der Strafsache

gegen XXX

wegen Straftat nach dem Waffengesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.01.2009,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter

Referendarin X

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Justizbeschäftigter X

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 52, 56 StGB.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –

**Rn. 3**

Am 14. Oktober 2007 wurde der Angeklagte von Mitarbeitern der Rheinbahn kontrolliert und ohne Fahrschein angetroffen. Diesen gegenüber drohte er, dass er sie abknallen würde, sollten diese versuchen, ihn zur Polizei mitzunehmen, um diese von einem solchen Vorhaben abzuhalten. Dabei führte der Angeklagte eine Gaspistole samt Munition und ein großes Messer mit sich, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.

**Rn. 4**

Der Angeklagte hat sich danach gemäß den im Urteilstenor näher bezeichneten Vorschriften strafbar gemacht.

**Rn. 5**

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf § 56 StGB.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2009 – 412 Cs-110 Js 56/08-153/08, ECLI:DE:AGD:2009:0112.412CS110JS56.08.1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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