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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2008 – 502 IN 88/07

ECLI:DE:AGD:2008:0923.502IN88.07.00

## Tenor

wird angeordnet:

R als organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt B, Xstr. 58, XXX , xxxxxxxx zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen.

Mit der Vorführung wird der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt.

Die Vorführung soll möglichst nach rechtzeitiger Terminabsprache stattfinden.

**Rn. 1**

Die Vorführung ist erforderlich, um die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Schuldnerin (§§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO)durchzusetzen.

**Rn. 2**

Der organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist bisher der Pflicht zur Auskunftserteilung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen und trotz der mit der Androhung der zwangsweisen Vorführung verbundenen gerichtlichen Anordnung vom 01.09.2008 nicht zur Auskunfterteilung gegenüber dem Sachverständigen bereit.

**Rn. 3**

Düsseldorf, 23.09.2008

**Rn. 4**

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2008 – 502 IN 88/07, ECLI:DE:AGD:2008:0923.502IN88.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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