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# Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2007 – 235 C 11162/07

ECLI:DE:AGD:2007:1022.235C11162.07.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Tatbestand

**Rn. 2**

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a ZPO, 495 a ZPO abgesehen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 4**

Die Klage ist nicht begründet.

**Rn. 5**

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Verletzung ihres Eigentums (Fussmatte) aus dem Vorfall vom 21.04.2005 zu.

**Rn. 6**

Zum einen ist bereits zur Eigentumsverletzung nichts konkret vorgetragen. In Analogie zu der Rechtssprechung zu Farbverschmutzungen durch Sprayen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb das Erbrochene nur unter besonderem Aufwand zu entfernen gewesen wäre. Zum anderen ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig sich über der Fußmatte der Polizeiinspektion Mitte übergab. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Beklagte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben; ein Erbrechen ist in diesem wie in anderen Erkrankungsfällen gerade nicht steuerbar, so dass es auch an einem fahrlässigen Verhalten fehlt.

**Rn. 7**

Da die genannten Argumente auf der Hand lagen, bedurfte es eines besonderen Hinweises nicht.

**Rn. 8**

Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

**Rn. 9**

Für die Zulassung der Berufung besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 511 Abs. 4 ZPO.

**Rn. 10**

Streitwert: 27,26 Euro

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2007 – 235 C 11162/07, ECLI:DE:AGD:2007:1022.235C11162.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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