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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 – 25 C 1317/06

ECLI:DE:AGD:2006:0904.25C1317.06.00

## Tenor

Wird das Vorbehaltsurteil vom 12.07. 2006 dahin berichtigt, dass die Entscheidungsgründe Seite 7 im letzten Absatz erster Halbsatz nunmehr wie folgt lauten:

“Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend mit Ausnahme des behaupteten arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters der Klägerin am 15.02.2005 ebenfalls nicht in Betracht,....“

## Gründe

**Rn. 2**

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da

**Rn. 3**

eine offensichtliche Auslassung vorliegt. Dies ergibt sich aus

**Rn. 4**

dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 – 25 C 1317/06, ECLI:DE:AGD:2006:0904.25C1317.06.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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