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# Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2006 – 232 C 13366/05

ECLI:DE:AGD:2006:0316.232C13366.05.00

## Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 16.3.2006

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

## Entscheidungsgründe

**Rn. 3**

Der Klägerin steht als mitversicherte Ehefrau nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und dem Ereignis vom 12.4.2005 mit darauffolgender Tätigkeit des Klägervertreters auf Unterlassung von Beleidigungen kein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren zu.

**Rn. 4**

Für die vorbeugende Unterlassungsklage besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, da es sich bei der angestrebten Rechtsfolge nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Deckung von Unterlassungsansprüchen in der Rechtsschutzversicherung würde voraussetzen, dass Schadenersatz im Sinne des § 249 BGB verlangt wird. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, nämlich Unterlassen einer Äußerung, dient nicht der Wiederherstellung des Zustandes, wie er ohne die in der Vergangenheit liegende unwahre Tatsachenbehauptung bestehen würde, und stellt daher keinen Schadenersatzanspruch dar (so auch Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.8.1997, 522 C 5551/97).

**Rn. 5**

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

**Rn. 6**

Die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

**Rn. 7**

Streitwert. 181,00 €

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2006 – 232 C 13366/05, ECLI:DE:AGD:2006:0316.232C13366.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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