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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 – 55 C 6125/05

ECLI:DE:AGD:2005:0616.55C6125.05.00

## Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf am 16.6.2005

durch die Richterin am Amtsgericht X

b e s c h l o s s e n :

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beklagte hat die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen. Der Anlass für die Klageerhebung ist vor Rechtshängigkeit weggefallen. Die Klage wäre begründet gewesen. VV 7002 RVG regelt nur die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber die Anrechnung des Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Auslagen. dieser Anspruch ist aber entstanden und fällt mangels Anrechnungsvorschrift nicht wieder weg.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 – 55 C 6125/05, ECLI:DE:AGD:2005:0616.55C6125.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-06-16/55-c-6125-05

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