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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2005 – 98 XVI 8/03

ECLI:DE:AGD:2005:0425.98XVI8.03.00

## Tenor

In dem Adoptionsverfahren

betreffend X, geb. xx.xx.xxxx

weitere Beteiligte:

1) Herrn Hxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

2) Frau Vxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), dem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als Antragstellern sowie X und X im Jahre 2003 geschlossenen Adoptivvertrag für wirksam zu erklären und anzuerkennen, kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Voraussetzung für eine Anerkennung der – reine – Vertragsadoption nach Adoptionswirkungsgesetz sind nicht gegeben, da vorliegend eine ausländische Entscheidung nicht ergangen ist und die Annahme auch nicht auf ausländischen Vorschriften beruht.

**Rn. 3**

Zum Zeitpunkt des Abschluß des Adoptionsvertrages war der Adoptivvater deutscher Staatsangehöriger und seine Ehefrau indische Staatsangehörige. Es galt daher nach deutschem Internationalem Privatrecht (Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2, 1. Alt. EGBGB) grundsätzlich das deutsche Adoptionsrecht, denn die Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da das deutsche Recht eine Vertragsadoption nicht vorsieht, ist die Anerkennung der durch Adoptionsvertrag im Jahre 2003 vereinbarten Adoption des Kindes X ausgeschlossen.

**Rn. 4**

Den Beteiligten zu 1) und 2) ist es unbenommen, die Adoption des Kindes nach deutschem Recht in einem neuen Verfahren zu betreiben.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2005 – 98 XVI 8/03, ECLI:DE:AGD:2005:0425.98XVI8.03.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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