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# Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2001 – 53 C 9895/01

ECLI:DE:AGD:2001:1017.53C9895.01.00

## Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, solche Parkplätze auf dem Außenparkdeck des Objekts Xstraße 8 in X, die durch ein Firmenemblem der Klägerin, als deren Parkplätze erkennbar sind, zu benutzen, soweit ihm dies nicht von der Klägerin oder der XXX GmbH und/oder Co.KG ausdrücklich gestattet wird.

**Rn. 1**

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

**Rn. 2**

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2001 – 53 C 9895/01, ECLI:DE:AGD:2001:1017.53C9895.01.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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