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# Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 28.05.2024 – 767 BRs-802 Js 1470/21-6/24

ECLI:DE:AGDO:2024:0528.767BRS802JS1470.2.00

## Tenor

Das Bewährungsverfahren ist beendet.

**Rn. 1**

Das Bewährungsverfahren ist beendet.

## Gründe

**Rn. 3**

Der Verurteilte wurde am 8.11.2022 wegen Besitzes von 19,7 g Marihuana gem. § 29 Abs. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Marihuana hatte sich in seiner Wohnung befunden. Die Bewährungszeit läuft laut Beschlusslage noch bis April 2026.

**Rn. 4**

Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG ist de jure jedoch die anlassgebende Verurteilung entfallen, was aus der Sachakte heraus ggf. auszusprechen ist nach Art. 316p, 313 EGStGB. Das hier zu beurteilende Bewährungsverfahren war daher als beendet anzusehen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Bewährungsentscheidung wie etwa eines Straferlasses nach § 56g StGB bedarf.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 28.05.2024 – 767 BRs-802 Js 1470/21-6/24, ECLI:DE:AGDO:2024:0528.767BRS802JS1470.2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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