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# Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 30.04.2024 – 740 Cs-801 Js 496/23-280/23

ECLI:DE:AGDO:2024:0430.740CS801JS496.23.00

## Tenor

wird die Strafe aus dem Strafbefehl vom 02.10.2023 gem. Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs.1, Abs. 4 EGStGB wie folgt ermäßigt, da in der abzuändernden Entscheidung u.a. eine Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz enthalten ist, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist:

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig und wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro bleibt vorbehalten.

Es verbleibt bei dem Bewährungsbeschluss vom 12.06.2023.

**Rn. 1**

wird die Strafe aus dem Strafbefehl vom 02.10.2023 gem. Art. 313 Abs. 2 S. 3, 316p Abs.1, Abs. 4 EGStGB wie folgt ermäßigt, da in der abzuändernden Entscheidung u.a. eine Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz enthalten ist, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht ist:

**Rn. 2**

Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig und wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro bleibt vorbehalten.

**Rn. 3**

Es verbleibt bei dem Bewährungsbeschluss vom 12.06.2023.

**Rn. 4**

Dortmund, 30.04.2024AmtsgerichtSchulz-WilljesRichterin am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 30.04.2024 – 740 Cs-801 Js 496/23-280/23, ECLI:DE:AGDO:2024:0430.740CS801JS496.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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