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Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 14.02.2022 – 746 Ds-267 Js 447/21-319/21

746

ECLI:DE:AGDO:2022:0214.746DS267JS447.21.00

Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eingestellt.

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150,00 EUR an folgende Einrichtung:

B aus E

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.