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# Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 10.11.2020 – 729 OWi-127 Js 428/20-153/20

729  
ECLI:DE:AGDO:2020:1110.729OWI127JS428.20.00

## Leitsatz

In Bußgeldverfahren kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch telefonisch zurückgenommen werden.

## Tenor

1. Der Hauptverhandlungstermin vom heutigen Tage wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren infolge Einspruchsrücknahme beendet ist.

## Gründe

Der Betroffene hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einem heutigen Telefonat mit der Geschäftsstelle fernmündlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde durch die Geschäftsstelle schriftlich dokumentiert. Zwar ist im entsprechend anwendbaren Strafprozessrecht eine solche telefonische Rücknahme nicht möglich, zumal die telefonische Rechtsmitteleinlegung dort nach h.M. auch nicht möglich ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 302 Rn. 7 m.w.N.). In Bußgeldverfahren aber ist anerkannt, dass sowohl die Einlegung des Einspruchs, als auch dessen Rücknahme telefonisch möglich sind (vgl. für die Einlegung: BGH NJW 1980, 1290; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 35; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 26 m.w.N.; für die Rücknahme: Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 82). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Formanforderungen für die Rücknahme des Einspruchs dieselben sind wie für dessen Einlegung (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 52).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 10.11.2020 – 729 OWi-127 Js 428/20-153/20, ECLI:DE:AGDO:2020:1110.729OWI127JS428.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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