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# Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 01.06.1999 – 44 XVII 786 A

ECLI:DE:AGDO:1999:0601.44XVII786A.00

## Tenor

wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,

1 BvormVG

eine Vergütung von 1.465,00 DM

MwSt 234,40 DM

Zwischensumme 1.699,40 DM

Auslagen 97,76 DM

insgesamt 1.797,16 DM festgesetzt.

- i.B. eintausendsiebenhundertsiebenundneunzig 16/100 Deutsche

Mark –

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 03. Februar 1999 bis 31. Mai 1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 1465 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.

**Rn. 3**

Abgesetzt wurden 3 x 30 Minuten = 90 Minuten Pauschale für Aktenführung/Kurztelefonate, da diese neben den Einzelansätzen nicht erstattungsfähig ist.

**Rn. 4**

Ferner waren 6 x 15 = 90 Minuten Zeitaufwand für die Anfertigung von Standardmitteilung vom 27.3., 19.3., 30.3.99, 9.4.99 als überhöht abzusetzen, da nur der notwendige Zeitaufwand, der mit je 15 Minuten noch wenig kleinlich bemessen wird, erstattungsfähig ist.

**Rn. 5**

Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsgruppe des § 1 I 2 BvormVG einzugruppieren (=Stundensatz 60,00 DM).

**Rn. 6**

Eine weitere Leistungspflicht der Landeskasse besteht nicht.

**Rn. 7**

Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.

**Rn. 8**

Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung zu erstatten.

**Rn. 9**

Die Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.

**Rn. 10**

Dem Antrag vom 31. Mai 1999 war nur teilweise stattzugeben.

**Rn. 11**

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 01.06.1999 – 44 XVII 786 A, ECLI:DE:AGDO:1999:0601.44XVII786A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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