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# Amtsgericht Dillenburg, Beschluss vom 25.08.2021 – 2 F 502/20 SO

ECLI:DE:AGDILLE:2021:0825.2F502.20SO.00

## Tenor

In der Kindschaftssache

betreffend die elterliche Sorge für Kind 1

…

wird für das Kind K 1,

der Teilbereich der elterlichen Sorge „Aufenthaltsbestimmung unter Einschluss des Rechts zur Regelung des Kindergartens“ auf den Kindsvater übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt in Höhe von 6.000,00 €.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 BGB. Die Kindseltern leben dauerhaft voneinander getrennt, bislang steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind K 1 zu. Im Anhörungstermin 25.08.2021 haben sich die Kindseltern darauf verständigt, es zukünftig bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen unter Ausschluss des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Regelung von Kindergartenangelegenheiten. Diese Teilbereiche sollen auf den Kindsvater übertragen werden. Aus Sicht des Familiengerichts entspricht diese Regelung dem Wohl des Kindes. Zum einen wird diese Regelung getragen vom gemeinsamen Willen der Kindseltern, zum anderen haben sich im Rahmen der Anhörung mit dieser Regelung ausdrücklich sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt und auch der beauftragte Sachverständige einverstanden erklärt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts haben sich keinerlei Gesichtspunkte ergeben, dass diese Regelung dem Wohl des Kindes widersprechen würde. K 1 sieht ihr wesentliches Lebensumfeld in der Großfamilie des Kindsvaters, auch aus Sicht des Gerichts erscheint sie dort überwiegend sozial eingebettet. Aus diesem Grunde, insbesondere im Hinblick auf die Kontinuität, erschien es dem Gericht sachgemäß, entsprechend der Vereinbarung der Kindseltern dem Kindsvater das Recht zu übertragen, den regelmäßigen Besuch von K1 im Kindergarten in X – also in der räumlichen Nähe zur Großfamilie des Kindsvaters – bestimmen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Der Verfahrenswert war im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens angemessen über den üblichen Regelwert zu erhöhen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Dillenburg, Beschluss vom 25.08.2021 – 2 F 502/20 SO, ECLI:DE:AGDILLE:2021:0825.2F502.20SO.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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