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# Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 06.03.2020 – 2 Gs 514/20

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGDT:2020:0306.2GS514.20.00

## Tenor

Wird der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S zurückgewiesen.

## Gründe

Der Beschuldigte ist einer sexuellen Nötigung/Vergewaltigung verdächtig.

Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 27.02.2020, 2 Gs 445/20.

Aktuell besteht für das Gericht zum aktuellen Zeitpunkt kein Grund dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Denn die Voraussetzungen des § 141 StPO für die Beiordnung bereits zu diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.

Zwar besteht aktuell gegen den Beschuldigten der Verdacht der Begehung eines Verbrechens, mithin im Fall der Anklageerhebung ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und auch nach Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Derzeit ist aber der Beschuldigte bereits anwaltlich vertreten und es steht aktuell keine Vernehmung oder Gegenüberstellung oder weitere Untersuchungshandlung an – dass der Beschuldigte an einer Vernehmung nicht teilnimmt, wurde bereits mitgeteilt, Bl. 108 d.A. – so dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO aktuell nicht vorliegen.

Nach der bisher zu dieser Neufassung vorliegenden Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, ist eine Beiordnung grundsätzlich dann nicht (mehr) veranlasst, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu erwarten ist (vgl.AG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2019 - JSch 19 Ge 64/19 jug - zwar zu einem jugendlichen Beschuldigten, aber übertragbar.)

Ferner liegt – jedenfalls derzeit – auch keine der in § 141 Abs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen vor.

Mithin kommt zum jetzigen Zeitpunkt die Beiordnung nicht in Betracht. Sollte sich der Verdacht gegen den Beschuldigten aber erhärten bzw. Haft in Betracht kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung zu beschließen. Eine Beiordnung hätte zudem spätestens im Fall der Anklageerhebung zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 06.03.2020 – 2 Gs 514/20, ECLI:DE:AGDT:2020:0306.2GS514.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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