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# Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2021 – 55 F 2030/20 RI

ECLI:DE:AGDARMS:2021:1216.55F2030.20RI.00

## Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 46.016,28€

## Gründe

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, nachdem sie den Antrag zurückgenommen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG. Anlass für eine abweichende Kostenverteilung besteht vorliegend nicht.

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist der Wert der für die mündliche Verhandlung angekündigten Anträge maßgeblich. Vorliegend begehrte die Antragstellerin Auskunft darüber in welcher Höhe, die Versicherung die Beiträge erstattet hat, um dann den Zahlungsantrag in dieser Höhe zu beziffern.

Eine Erstattung kommt insoweit in Betracht, wie Beiträge an die Versicherung geleistet wurden. Der Versicherungsantrag wurde für den Betriebseintritt am 15.10.1991 gestellt. Zwar endete das Anstellungsverhältnis der Antragstellerin im Jahr 2020, doch wurden nach dem Vortrag der Antragstellerin die Einzahlungen in die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt (vgl. Bl. 3 d.A.). Sie unterstellte insoweit eine Fortführung über die ursprünglich anvisierte Laufzeit von 30 Jahren bis in das Jahr 2021. Der maximale Einzahlungs-/Erstattungsbetrag beträgt daher 250 DM x 12 Monate x 30 Jahre = 90.000 DM. Umgerechnet in Euro ergibt dies einen Betrag von 46.016,28€. In dieser Höhe ist daher der Wert festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2021 – 55 F 2030/20 RI, ECLI:DE:AGDARMS:2021:1216.55F2030.20RI.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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