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# Amtsgericht Darmstadt, Verfügung vom 19.04.2018 – NR-2050-22

ECLI:DE:AGDARMS:2018:0419.NR2050.22.00

## Gründe

1. Gemäß Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.08.2011 Az: 20 W 356/11 ist zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Vorerben substantiiert darzulegen, aufgrund welchen maßgeblichen Beweggründen eine vollentgeltliche Verfügung vorliegt.

2. Damit zur Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben rechtliches Gehör gewährt werden kann, ist es notwendig, dass ein Pfleger für die minderjährige/n Nacherbin/Nacherben sowie die noch unbekannten Nacherben bestellt wird (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015 Az: 3 W 3/15) und dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung des Vorerben (beurkundet vor einem Notar) vorzulegen, durch die erklärt wird, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden sind.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Darmstadt, Verfügung vom 19.04.2018 – NR-2050-22, ECLI:DE:AGDARMS:2018:0419.NR2050.22.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2018-04-19/nr-2050-22

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