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# Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016 – 218 Ds - 1470 Js 37783/14

ECLI:DE:AGDARMS:2016:0901.218DS1470JS37783.0A

## Tenor

In der Strafsache

gegen

pp. Verteidiger:

wegen Körperverletzung

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 22.7.16 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Darmstadt vom 12.7.16 zurückgewiesen.

## Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: "Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.

Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil- und Strafsachen unterscheiden wollte.

Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016 – 218 Ds - 1470 Js 37783/14, ECLI:DE:AGDARMS:2016:0901.218DS1470JS37783.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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