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# Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.11.2013 – 313 C 286/13

ECLI:DE:AGDARMS:2013:1108.313C286.13.0A

## Tenor

In dem Rechtsstreit … werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt.

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, war nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nunmehr noch über die Kosten zu entscheiden.

**Rn. 2**

Die Kostentragungspflicht trifft danach die Antragsgegnerin, da sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses - Zuleitung der streitgegenständlichen Poststücke - in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

**Rn. 3**

Ein Verfügungsanspruch war gegeben. Der Antragstellerin stand gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Herausgabe der ihr gehörenden Poststücke nach § 985 BGB zu. Mit Email vom 21.09.2013 informierte die Antragsgegnerin insoweit auch die Antragstellerin, dass sich im ehemaligen Briefkasten der Antragstellerin noch Post befunden habe. Es mag sein, dass sie diese Post bereits auf den Sendeweg gebracht hatte, als eine Mitarbeiterin der Antragstellerin die Post abholen wollte, unerfindlich ist allerdings weshalb die Antragsgegnerin die Antragstellerin hierüber nicht informierte und gegenüber der Antragstellerin vielmehr den Eindruck vermittelte, sie wolle in dieser Angelegenheit nicht mehr weiter belästigt werden.

**Rn. 4**

Der Verfügungsgrund ergab sich bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses daraus, dass es sich um Geschäftspost eines Rechtsanwaltsbüros und Notariats handelte, die schon allein aufgrund etwaig laufender Fristen einer zeitnahen Bearbeitung bedarf, so dass hier auch die Eilbedürftigkeit gegeben ist.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.11.2013 – 313 C 286/13, ECLI:DE:AGDARMS:2013:1108.313C286.13.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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