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# Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 06.10.2017 – HRA 42783 B-A-844170/2017, HRA 42783 B-A-844170/17

## Tenor

In der Registersache

...

wird die Anmeldung vom 31.08.2017

auf Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anmeldung erfolgte lediglich durch den Prokuristen mit Einzelprokura. Dieser ist jedoch nicht anmeldeberechtigt. Bei der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, die seit 2008 nach § 107 HGB zum Handelsregister anzumelden ist, gilt zwar nach § 108 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB nicht das Erfordernis der Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter. Der durch die Aktienrechtsnovelle 2016 eingefügte Satz 2 des § 108 HGB soll ein Redaktionsversehen des MoMiG beheben; es genügt vielmehr die Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl (Baumbach/Hopt/Roth HGB § 108 Rn. 1-7, beck-online). Anmeldeberechtigt für die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift sind demnach die persönlich haftenden Gesellschafter in der nach § 125 HGB gegebenen vertretungsberechtigten Zahl. Hierzu kann im Fall der unechten Gesamtvertretung nach § 125 Abs. 4 HGB auch ein mit einem persönlich haftenden Gesellschafter vertretungsberechtigter Prokurist gehören, nicht jedoch ein Prokurist kraft der ihm erteilten Einzelprokura.

**Rn. 2**

Der Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG war nicht geboten, weil der Mangel der fehlenden Anmeldeberechtigung nicht behoben werden kann und die Rücknahme der Anmeldung im Kosteninteresse bereits anheimgestellt worden war.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 06.10.2017 – HRA 42783 B-A-844170/2017, HRA 42783 B-A-844170/17

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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