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# Amtsgericht Brühl, Beschluss vom 25.05.2012 – 35 F 20/11

ECLI:DE:AGBM2:2012:0525.35F20.11.00

## Tenor

Eine Entscheidung zum Sorgerecht ergeht zurzeit nicht.

## Gründe

**Rn. 2**

Nach wie vor ist eine Entscheidung zum Sorgerecht nicht möglich. Denn nach wie vor weigert sich der Antragsgegner, gemeinsam mit dem betroffenen Kind einer Ladung des Gerichts Folge zu leisten und an der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit, der Bindungstoleranz, der Förderkompetenz etc. der Eltern sowie ihrer Bindungen und ihrer Bindungsfähigkeit zum Kind mitzuwirken. Ein derartiges Gutachten wird nicht im Irak erstellt werden. Ebenso wenig wird das Gericht die notwendigen Anhörungen von Vater und Kind im Irak durchführen. Dass der Vater sich weigert, gemeinsam mit seiner Tochter einer Ladung des Gerichts Folge zu leisten, gibt dem Gericht keinen Anlass, sich den Wünschen des Kindesvaters entsprechend zu verhalten. Nicht der Kindesvater bestimmt den Gang des Verfahrens, sondern das Gericht.

**Rn. 3**

Will der Vater tatsächlich das Verfahren fördern und hindert ihn - wie er angibt - allein der Haftbefehl, nach Deutschland zu kommen, so mag er einen Antrag nach § 295 StPO bei dem zuständigen Strafgericht stellen unter näherer Darlegung der Gründe.

**Rn. 4**

Das Gericht weist den Kindesvater aber vorsorglich darauf hin, dass auch bei einer Ablehnung dieses Antrags das Gericht keine Veranlassung sehen wird, die Anhörungen von Vater und Kind im Irak durchzuführen und dort ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Diese Vorgehensweise würde eine unbefangene Beurteilung des Sachverhalts nicht ermöglichen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Brühl, Beschluss vom 25.05.2012 – 35 F 20/11, ECLI:DE:AGBM2:2012:0525.35F20.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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