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Amtsgericht Brilon, Urteil vom 24.07.2009 – 8 C 175/09

Zivilrichter

ECLI:DE:AGBRI:2009:0724.8C175.09.00

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.