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# Amtsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.01.2007 – 272 IN 422/02a

## Gründe

**Rn. 1**

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragte der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren mit Schreiben vom 06.11.2006 eine Änderung des unpfändbaren Betrags seines Arbeitseinkommens gem. § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO, da er, wohnhaft in Braunschweig, eine neue Arbeitsstelle kurz nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Schweiz gefunden habe und ihm dadurch erhebliche zusätzliche Kosten entstünden.

**Rn. 2**

Das Insolvenzverfahren war mit Verfahrenskostenstundung eröffnet worden. Auch für das Restschuldbefreiungsverfahren sollte dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung bewilligt werden.

**Rn. 3**

Die Gläubiger und der Treuhänder wurden gehört. Überwiegend haben die Gläubiger dem Antrag zugestimmt, wie auch der Treuhänder.

**Rn. 4**

Dem Antrag eines Gläubigers, eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens des Schuldners abzulehnen, konnte nicht entsprochen werden. Der erhöhte Aufwand bei der Arbeit auf verschiedenen Baustellen in der Schweiz und die Kosten für Heimfahrten nach Braunschweig wurde glaubhaft gemacht und die Kosten sind in dem aus § 850 c ZPO zu entnehmenden unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nicht berücksichtigt. Durch die Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz fließen auch nach einer Erhöhung des unpfändbaren Teils des monatlichen Arbeitseinkommens des Schuldners seit dem 01.11.2006 über 700,00 € monatlich in die Masse.

**Rn. 5**

Der dem Schuldner aus der Insolvenzmasse zusätzlich zu belassende Betrag war daher antragsgemäß entsprechend den §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2 InsO und 850 f ZPO auf monatlich 400,00 € festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.01.2007 – 272 IN 422/02a

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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