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# Amtsgericht Bonn, Urteil vom 05.05.2023 – 706 Ds 371/20

ECLI:DE:AGBN:2023:0505.706DS371.20.00

## Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Betruges

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

## Gründe

**Rn. 2**

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

**Rn. 3**

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

**Rn. 4**

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Urteil vom 05.05.2023 – 706 Ds 371/20, ECLI:DE:AGBN:2023:0505.706DS371.20.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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