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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 02.11.2022 – 118 C 118/22

118  
ECLI:DE:AGBN:2022:1102.118C118.22.00

In dem Rechtsstreit

pp

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 02.11.2022 von den Beklagten gesamtschuldnerisch

414,00 EUR - vierhundertvierzehn Euro -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.11.2022 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 174,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 02.11.2022 – 118 C 118/22, ECLI:DE:AGBN:2022:1102.118C118.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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