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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 08.08.2022 – 115 C 346/21

Abt. 115  
ECLI:DE:AGBN:2022:0808.115C346.21.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

wird der Zuständigkeitsstreitwert auf 6.000 EUR festgesetzt.

Das Amtsgericht Bonn erklärt sich entsprechend für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Bonn.

## Gründe

Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.

Der Streitwert war vorläufig auf 6.000 EUR festzusetzen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2022, Bl. 85 ff. d.A. eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben.

Ein Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen, wie vorliegend, führt hinsichtlich des Zuständigkeitsstreitwerts zu einer Wertaddition gemäß § 5 ZPO (Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160).

Der Streitwert wird hinsichtlich des Klageantrags zu 3. auf 5.000 EUR festgesetzt.

Stellt der Kläger die Entscheidung über seinen Geldanspruch - wie im Falle von Schmerzensgeld - der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts, ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet, offensichtlich übertriebene Einschätzungen bleiben außer Betracht, ein angegebener Mindestbetrag darf aber nicht unterschritten werden (vgl. Hergt, in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.171).

Die Klägerseite begehrt hier ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR, insgesamt einen anzusetzenden Streitwert von zumindest 6.000 EUR. Ob ein Schmerzensgeld in dieser Höhe letztlich gerechtfertigt ist und zuzusprechen ist, obliegt der Beurteilung des sodann erkennenden Gerichts. Diese Frage kann im Rahmen der Frage der Höhe des Streitwerts nicht beantwortet werden. Hintergrund der Klage sind offensichtlich aber Entschädigungsansprüche für eine ungerechtfertigte Anschuldigung, die Kläger hätten ihren Sohn misshandelt. Insoweit scheint eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 5.000 EUR jedenfalls nicht willkürlich.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. war jeweils ein Bruchteil des Wertes des Antrags zu 3. festzusetzen. Insofern scheint eine Festsetzung auf die beantragten 6.000 EUR insgesamt sachgerecht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 08.08.2022 – 115 C 346/21, ECLI:DE:AGBN:2022:0808.115C346.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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